ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE GEMEINSAME NUTZUNG VON ELEKTROFAHRZEUGEN „AVANT2GO“
1. EINLEITENDE BESTIMMUNGEN
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die gemeinsame Nutzung von Elektrofahrzeugen „Avant2Go“ (nachstehend „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ genannt) gelten für alle Beziehungen, die auf dem Mitgliedschaftsvertrag über die gemeinsame Nutzung von Elektrofahrzeugen „Avant2Go“ (nachstehend Mitgliedschaftsvertrag genannt) beruhen, der zwischen dem „Avant2Go“-Anbieter, AVANT CAR GmbH, mit Sitz in der Pernhartgasse 8/3/24, Klagenfurt (nachstehend Avant Car genannt), und dem Nutzer im Rahmen des Mitgliedschaftsvertrages (nachstehend Nutzer genannt) abgeschlossen wurde.
1.2. Mit der Unterzeichnung des Mitgliedschaftsvertrages bestätigen die Parteien die Gültigkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wobei die Unterzeichnung durch den Nutzer auch seine ausdrückliche und unbedingte Erklärung darstellt, dass:
er den Inhalt des Mitgliedschaftsvertrages und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vollständig zur Kenntnis genommen hat und gleichzeitig bestätigt, dass er die Liste der „Avant2Go“-Haltepunkte, die Preisliste und die Registrierungsregeln für das System „Avant2Go“ (nachfolgend zusammenfassend Vertragsunterlagen genannt) zur Kenntnis genommen hat,
er die Vertragsunterlagen vollständig gelesen und verstanden hat, ihnen zustimmt und sie annimmt.
1.3. Die jeweils geltenden Vertragsunterlagen (mit Ausnahme des Mitgliedschaftsvertrages) und die sonstigen Unterlagen, insbesondere:
häufig gestellte Fragen (FAQ),
Datenschutzbestimmungen und
andere relevante Anweisungen des Anbieters Avant Car,
stehen dem Nutzer jederzeit auf der Website https://avant2go.at zur Verfügung, wobei diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Registrierungsregeln und die Datenschutzbestimmungen ebenfalls jederzeit in der mobilen App „Avant2Go“ (Anwendung) zur Verfügung stehen, die auch die Liste der Haltepunkte und die Preise der Autovermietung enthält.
1.4. Jeder Verstoß gegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellt gleichzeitig einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Mitgliedschaftsvertrages dar und ist ein ausreichender Grund für die sofortige Kündigung des Mitgliedschaftsvertrages und aller auf der Grundlage des Mitgliedschaftsvertrages abgeschlossenen Verträge über die gemeinsame Nutzung.
1.5. Jeder Nutzer der Elektrofahrzeuge „Avant2Go“ kann auch über die mobile App „Avant2Go“ (Anwendung) auf den Mietwagenservice zugreifen. Die Nutzung der Mietwagen-Dienstleistungen unterliegt den besonderen Bedingungen („Allgemeine Geschäftsbedingungen der Mietwagen-Dienstleistungen“) und den Reservierungsbedingungen („Reservierungsbedingungen“), die dem Nutzer jederzeit über die mobile App „Avant2Go“ (Anwendung) zugänglich sind. Der Nutzer, der die Mietwagen-Dienstleistungen über die App in Anspruch nimmt, bestätigt ausdrücklich, dass er die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Mietwagen-Dienstleistungen und die Reservierungsbedingungen gelesen und verstanden hat, sie in vollem Umfang akzeptiert und vor Abschluss eines Mietvertrages durch Anklicken der Schaltfläche „Fahrzeug reservieren“ ausdrücklich erklärt, dass er sie gelesen hat und akzeptiert.
2. DATEN DES ANBIETERS „Avant2Go“
Gesellschaft: AVANT CAR GmbH
Hauptsitz: Pernhartgasse 8/3/24, 9020 Klagenfurt
TELEFONZENTRALE: +43 800 400 247
E-Mail: support@avant2go.at
Homepage: https://avant2go.at
BANKKONTO: AT92 1700 0001 0601 7409 bei der BKS Bank AG
FN: 595024k
MwSt.-ID-Nummer: ATU79053248
3. VERWENDUNG UND BEDEUTUNG VON BEGRIFFEN
3.1. In den Vertragsunterlagen haben die folgenden Begriffe die folgende Bedeutung:
Der Anbieter Avant Car oder Avant Car GmbH ist Anbieter der Elektrofahrzeuge „Avant2Go“.
Gemeinsame Nutzung oder gemeinsame Nutzung der Elektrofahrzeuge „Avant2Go“ ist die kurzfristige Self-Service-Vermietung der Elektrofahrzeuge „Avant2Go“ an vordefinierten Standorten (Haltepunkten), 24 Stunden am Tag, jeden Tag im Jahr.
Das System „Avant2Go“ ist eine sinnvoll zusammenhängende Gesamtheit aus den Vertragsunterlagen, der mobilen App „Avant2Go“ und anderen Unterlagen des Anbieters Avant Car, die es dem Nutzer ermöglicht, die Elektrofahrzeuge „Avant2Go“ auf dem Gebiet der Republik Österreich zu nutzen.
Die App oder die mobile Anwendung „Avant2Go“ ist eine App, über die das System „Avant2Go“ läuft.
Die Vertragsunterlagen umfassen diesen Mitgliedschaftsvertrag, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen „Avant2Go“, die Registrierungsregeln, die Preisliste und eine Liste der Haltepunkte. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Registrierungsregeln sind auch in der mobilen App „Avant2Go“ (Anwendung) verfügbar, die außerdem eine Liste der Haltepunkte und Preise der gemeinsamen Nutzung enthält.
Sonstige Unterlagen sind häufig gestellte Fragen (FAQ), Datenschutzbestimmungen und andere relevante Anweisungen, Empfehlungen und Informationen des Anbieters Avant Car. Die sonstigen Unterlagen des Anbieters Avant Car in der jeweils gültigen Fassung sind auf der Website https://avant2go.at verfügbar, und die Datenschutzbestimmungen sind auch in der mobilen App „Avant2Go“ verfügbar.
Ein Haltepunkt oder „Avant2Go“-Haltepunkt ist eine Stelle, an der ein Elektrofahrzeug „Avant2Go“ zur gemeinsamen Nutzung abgeholt werden kann und an der ein Elektrofahrzeug „Avant2Go“ nach der gemeinsamen Nutzung zurückgegeben werden kann. Die aktualisierte Liste der Haltepunkte wird auf der Website https://avant2go.at und in der mobilen App „Avant2Go“ veröffentlicht.
Mitgliedschaftsvertrag oder Mitgliedschaftsvertrag über die gemeinsame Nutzung von Elektrofahrzeugen „Avant2Go“ ist dieser Vertrag samt allen Änderungen, in dem die Rechte und Pflichten des Mitglieds, des Nutzers und des Zahlers der gemeinsamen Nutzung der Elektrofahrzeuge „Avant2Go“ vor dem Abschluss der Anmeldung des Nutzers im System „Avant2Go“ festgelegt sind.
Ein Mitglied ist eine natürliche oder juristische Person, die den Mitgliedschaftsvertrag über die gemeinsame Nutzung von Elektrofahrzeugen „Avant2Go“ abschließt und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die gemeinsame Nutzung von Elektrofahrzeugen „Avant2Go“ sowie andere Bestimmungen des Systems „Avant2Go“ akzeptiert hat. Als juristische Person wird jedes eingetragene Subjekt bezeichnet (Einzelunternehmer, GmbH, AG, KG, OG, GmbH & Co KG, ausländische Niederlassung, Stiftung, Verein, Gen.m.b.H, ...).
Ein Nutzer (im Falle eines Mitglieds - eine juristische Person, auch der Erstnutzer) ist eine natürliche Person, die berechtigt ist, ein Elektrofahrzeug „Avant2Go“ auf der Grundlage eines Mitgliedschaftsvertrages zu nutzen. Bei einer natürlichen Person ist der Nutzer mit dem Mitglied identisch, und bei einer juristischen Person ist der (erste) Nutzer der gesetzliche Vertreter des Mitglieds.
Der Zweitnutzer ist eine andere natürliche Person, die das Elektrofahrzeug „Avant2Go“ gemeinsam mit einem Erstnutzer bei einer juristischen Person nutzt und in dem Mitgliedschaftsvertrag namentlich genannt wird.
Der Zahler ist die natürliche oder juristische Person, die sich verpflichtet, die Gebühren für die gemeinsame Nutzung der Elektrofahrzeuge „Avant2Go“ und alle anderen Kosten, die sich aus der gemeinsamen Nutzung der Elektrofahrzeuge „Avant2Go“ durch den Nutzer ergeben, zu zahlen. In der Regel ist der Zahler mit dem Mitglied identisch, es sei denn, das Mitglied ist eine natürliche Person und ein Dritter, der nicht das Mitglied oder der Nutzer ist und die Zahlungsverpflichtungen im Namen des Mitglieds übernimmt (z. B. wenn das Mitglied/der Nutzer der Fahrer des Zahlers ist, der aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, ein Elektrofahrzeug zu fahren oder einen Führerschein zu erwerben, oder wenn der Zahler das Elternteil oder der Ehepartner des Zahlers oder der Arbeitgeber oder eine andere Person ist, die mit dem Mitglied/Nutzer verbunden ist).
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die gemeinsame Nutzung von Elektrofahrzeugen „Avant2Go“ sind die Regeln für die gemeinsame Nutzung der Elektrofahrzeuge „Avant2Go“, die zusätzlich zum Mitgliedschaftsvertrag und den sonstigen Vertragsunterlagen (Registrierungsregeln, Preisliste und Liste der Haltepunkte) gelten.
Der Vertrag über die gemeinsame Nutzung ist ein Vertrag, den der Nutzer auf der Grundlage des Mitgliedschaftsvertrages zum Zeitpunkt des jeweiligen Beginns der gemeinsamen Nutzung der Elektrofahrzeuge „Avant2Go“ mit dem Anbieter Avant Car abschließt.
Die Preisliste ist ein einseitiges Dokument des Anbieters Avant Car GmbH, das von Zeit zu Zeit überarbeitet wird und in dem die Höhe der Gebühren und anderen Kosten für die gemeinsame Nutzung der Elektrofahrzeuge „Avant2Go“ und das Angebot periodisch angebotener Aktionspakete darlegt. Alle Preise enthalten 20 % Mehrwertsteuer.
Die Telefonzentrale bietet den Nutzern operative Unterstützung 24 Stunden am Tag, an jedem Tag des Jahres (24/7)
3.2. Personenbezogene Begriffe werden in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der gemeinsamen Nutzung von Elektrofahrzeugen „Avant2Go“ in der maskulinen grammatikalischen Form angegeben und gelten sowohl für Frauen als auch für Männer.
3.3. Die für den Nutzer geltenden Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die gemeinsame Nutzung von Elektrofahrzeugen „Avant2Go“, soweit sie die Rechte und Pflichten des Mitglieds und des Zahlers im Rahmen des Mitgliedschaftsvertrages festlegen, gelten für das Mitglied und den Zahler sinngemäß.
3.4. Nachstehend wird die grammatikalische Form Singular auch für alle Elektrofahrzeuge „Avant2Go“ verwendet, die Gegenstand des Mitgliedschaftsvertrages sind und die dem Nutzer zur gemeinsamen Nutzung gemäß dem Mitgliedschaftsvertrag zur Verfügung gestellt werden.
4. GEMEINSAME NUTZUNG DES ELEKTROFAHRZEUGES „Avant2Go“
4.1. Der Anbieter Avant Car gewährleistet die Berechtigung des Nutzers zur gemeinsamen Nutzung des Elektrofahrzeugs „Avant2Go“ in einer Weise, dass der Nutzer, der seine Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsvertrag während der gesamten Laufzeit des Mitgliedschaftsvertrages ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt, das Elektrofahrzeug „Avant2Go“ durch den Abschluss individueller Verträge zur gemeinsamen Nutzung auf der Grundlage des Mitgliedschaftsvertrages unter den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Vertragsunterlagen und ihren Bestimmungen nutzen kann.
4.2. Das Elektrofahrzeug „Avant2Go“ kann von einem Nutzer, der kumulativ die folgenden Bedingungen erfüllt, genutzt und gefahren werden:
Er ist namentlich befugt, das Elektrofahrzeug „Avant2Go“ in Übereinstimmung mit dem Mitgliedschaftsvertrag zu nutzen und zu fahren; und
er hat die Identitätsprüfung erfolgreich abgeschlossen und den Mitgliedschaftsvertrag entweder in einer der benannten Niederlassungen des Anbieters Avant Car oder in Fernabsatz mittels einer digitalen Unterschrift unterzeichnet; und
er besitzt einen gültigen Führerschein gemäß der Gesetzgebung der Republik Österreich für die Dauer der gemeinsamen Nutzung eines Elektrofahrzeuges „Avant2Go“.
Der Nutzer kann die Elektrofahrzeuge „Avant2Go“ nur mit seinem eigenen „Avant2Go“-Profil (Benutzernamen und Passwort) gemeinsam nutzen. Im Falle einer Änderung des Benutzernamens und/oder des Passworts des Nutzers (z. B. aufgrund einer Änderung der E-Mail-Adresse, eines verlorenen Passworts oder aus anderen Gründen) ist der Nutzer verpflichtet, sich auf allen Geräten, über die die App genutzt wird, von der mobilen App „Avant2Go“ abzumelden und sich vor der nächsten gemeinsamen Nutzung mit den neuen Daten in der App anzumelden. Die Haftung des Anbieters Avant Car für Schäden, die dem Nutzer infolge der Nichteinhaltung der oben genannten Regel entstehen, ist vollständig ausgeschlossen.
4.3. Der Nutzer verpflichtet sich, jedes Elektrofahrzeug „Avant2Go“ unter Berücksichtigung der üblichen oder gewöhnlichen Nutzung und Pflege als guter Verwalter und in Übereinstimmung mit den entsprechenden technischen Anweisungen des Herstellers und anderen Anweisungen, Empfehlungen und guten Geschäftspraktiken sowie den Vertragsunterlagen zu verwenden und die gute Praxis im Umgang mit dem Elektrofahrzeug „Avant2Go“ während des gesamten Zeitraums der gemeinsamen Nutzung zu beachten.
Übliche oder gewöhnliche Nutzung des Elektrofahrzeugs „Avant2Go“ bedeutet:
- Innerstädtische Nutzung (z. B. bis zu 50 km pro Anmietung im Durchschnitt) und gelegentliche (nicht mehr als 20 % der Anmietungen pro Monat) längere Fahrten von bis zu 300 km/Tag (z. B. Wochenendfahrten). Mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Anbieters Avant Car ist auch eine Nutzung außerhalb der oben genannten Grenzen möglich, wobei jede Handlung, die dieser Bestimmung zuwiderläuft, einen schwerwiegenden Verstoß gegen die vertraglichen Verpflichtungen des Nutzers darstellt.
- Nutzung, die in keiner Weise gegen die Regeln der Vertragsunterlagen und sonstigen Unterlagen von „Avant2Go“ verstößt, und
- Nutzung, bei der sich der Nutzer zu jeder Zeit wie ein guter Verwalter verhält und die geltenden Rechtsvorschriften im Bereich der Straßenverkehrsordnung einhält,
wobei der Nutzer alle in diesem Absatz genannten Anforderungen kumulativ erfüllen muss.
4.4. Der Nutzer verpflichtet sich außerdem, die „Avant2Go“-Ladestationen oder Ladeinfrastrukturen mit Sorgfalt, entsprechend dem üblichen Gebrauch, als guter Verwalter und in Übereinstimmung mit technischen und anderen Anweisungen, Empfehlungen und guten Geschäftspraktiken zu benutzen.
4.5. Während der Zeit der gemeinsamen Nutzung des Elektrofahrzeugs „Avant2Go“ kann der Nutzer nach eigenem Ermessen Begleiter (Verwandte, Freunde, Kollegen,...) und übliche Ladung (persönliches Gepäck und Gegenstände) befördern, vorbehaltlich der Beschränkungen hinsichtlich der zulässigen Personenzahl (maximale Anzahl der Sicherheitsgurte), der zulässigen Ladung und Kapazität des Fahrzeugs und der anderen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Beschränkungen sowie der Beschränkungen oder Verpflichtungen, die sich aus den jeweils geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen für den Straßenverkehr und die Straßenverkehrssicherheit ergeben. Etwaige Schäden, die den Mitfahrern des Nutzers während der gemeinsamen Nutzung und des Fahrens des Elektrofahrzeugs „Avant2Go“ entstehen, werden gemäß den Regeln der Versicherungsgesellschaft, bei der das Elektrofahrzeug „Avant2Go“ versichert ist, behandelt.
4.6. Für jedes Verhalten, das gegen die Bestimmungen dieses Artikels 4 verstößt, ist der Nutzer gegenüber dem Anbieter Avant Car schadensersatzpflichtig, der neben einem Schadensersatzanspruch für Sachschäden, die durch gewöhnliche (tatsächliche) Schäden verursacht wurden, und einem Anspruch auf pauschalierten Schadenersatz für entgangenen Gewinn für die Zeit, in der das Fahrzeug nicht genutzt werden konnte – wobei der pauschalierte Schadenersatz für den entgangenen Gewinn für jeden Tag der Nutzungsunfähigkeit des Fahrzeugs auf der Grundlage des Preises für die Tagesmiete eines solchen Fahrzeugs berechnet wird – auch die vorzeitige oder sofortige Kündigung des Mitgliedschaftsvertrages gegenüber dem Nutzer geltend machen kann.
4.7. Die Haftung des Anbieters Avant Car für Schäden des Nutzers ist ausgeschlossen, es sei denn, der Anbieter Avant Car bzw. deren Vertreter oder Erfüllungsgehilfen fiele Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Nur für Personenschäden und bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Anbieter Avant Car auch bei leichter Fahrlässigkeit. Die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt davon unberührt.
5. EINSCHRÄNKUNGEN DER GEMEINSAMEN NUTZUNG DES ELEKTROFAHRZEUGS „Avant2Go“
5.1. Aus Gründen der Verkehrssicherheit, der persönlichen Sicherheit und der Verantwortung des Nutzers gegenüber dem Elektrofahrzeug „Avant2Go“ darf der Nutzer das Elektrofahrzeug „Avant2Go“ unter keinen Umständen an Dritte weitergeben, abtreten, verleihen, vermieten (entgeltlich oder unentgeltlich) oder in sonstiger Weise fahren lassen.
Falls der Nutzer vorsätzlich oder fahrlässig das unbefugte Fahren des Elektrofahrzeuges „Avant2Go“ durch Dritte erlaubt oder unterstützt (durch Übergabe des Fahrzeugs oder durch Zugriff auf die App oder auf andere Art und Weise) oder das Fahren des Elektrofahrzeuges „Avant2Go“ durch eine Person ohne gültige Fahrerlaubnis erlaubt oder unterstützt, sind alle Versicherungsbestimmungen des Elektrofahrzeuges „Avant2Go“ ungültig bzw. gilt das Elektrofahrzeug „Avant2Go“ zum Zeitpunkt der gemeinsamen Nutzung und des Fahrens als nicht versichert, und der Nutzer haftet gegenüber dem Anbieter Avant Car für alle dadurch verursachten Schäden. In begründeten Ausnahmefällen kann der Nutzer die Führung des Elektrofahrzeugs „Avant2Go“ einem Dritten gestatten (z. B. bei schwerwiegender Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Nutzers, die eine sichere Weiterfahrt verhindert), jedoch nur mit vorheriger Zustimmung des Anbieters Avant Car, wobei sich der Nutzer (soweit es sein Gesundheitszustand zulässt) vor dem Antritt der Fahrt mit dem Elektrofahrzeug „Avant2Go“ durch den Dritten auch vergewissern muss, ob der Dritte fahrtüchtig ist und insbesondere ob der Dritte alle vertraglich vereinbarten Voraussetzungen für einen Fahrer des Elektrofahrzeugs „Avant2Go“ erfüllt, insbesondere die Bedingungen hinsichtlich Alter und Gültigkeit des Führerscheins.
5.2. Das Elektrofahrzeug „Avant2Go“ darf nicht gemeinsam genutzt oder gefahren werden:
außerhalb des Gebiets der Republik Österreich, es sei denn, dies wurde im Voraus mit dem Anbieter Avant Car vereinbart,
unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen und anderen verbotenen psychoaktiven Substanzen oder im Falle der Einnahme/des Missbrauchs anderer Substanzen (Beruhigungsmittel, Schlafmittel, Medikamente,...), die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen können,
wenn das Fahrzeug unter Berücksichtigung der technischen Dokumentation des Herstellers mit Passagieren, Gepäck oder Gütern überladen oder unsachgemäß oder unter Verstoß gegen geltende Vorschriften mit Gütern beladen ist,
wenn das Fahrzeug nicht fahrbereit oder nicht verkehrssicher ist, der Nutzer dies jedoch weiß oder gemäß den gesetzlichen Bestimmungen oder den Anweisungen des Anbieters Avant Car bezüglich der Verkehrstauglichkeit des Fahrzeugs hätte wissen müssen, wobei der Nutzer insbesondere die Pflicht zur Sichtprüfung des Fahrzeugs vor Beginn der gemeinsamen Nutzung und die Pflicht zur Benachrichtigung des Anbieters Avant Car im Falle einer übermäßigen Verschmutzung des Fahrzeugs oder der Entdeckung von noch nicht erfassten Schäden oder technischen Mängeln, die die Fahrsicherheit beeinträchtigen, beachten muss,
wenn das Fahren gegen die Straßenverkehrsordnung und die Verkehrssicherheitsvorschriften verstößt,
außerhalb der für den Verkehr von Personenkraftwagen vorgesehenen Verkehrsflächen,
außerhalb der nach den Fahrbedingungen zulässigen Grenzen,
bei Witterungs- und anderen Bedingungen und Zuständen, die die Gesundheit und das Leben des Nutzers, seiner Begleiter und anderer Verkehrsteilnehmer gefährden und/oder Schäden oder Pannen am Elektrofahrzeug „Avant2Go“ verursachen könnten,
zur Durchführung oder Bewerbung von Tätigkeiten mit Gewinnerzielungsabsicht (Beispiele unter diesem Punkt sind: entgeltliche Beförderung von Personen und Gütern, wie z. B. Taxidienst oder andere Beförderung von Personen und Gütern, Tätigkeit einer Fahrschule oder sonstiger Fahrunterricht oder Fahrfertigkeitstraining (z. B. Sicherheitsübungen), usw.),
für die Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Fahrzeugwettbewerben und -prüfungen,
zum Antreiben oder Abschleppen von Fahrzeugen oder Gegenständen,
zur Beförderung von entflammbaren, giftigen, ätzenden, explosiven, infektiösen oder anderen gefährlichen Stoffen und Materialien,
zur Beförderung von Kindern unter 150 cm ohne Verwendung geeigneter und vorgeschriebener Kinderrückhaltesysteme (z. B. Kindersitz, Sitzkissen), wobei der Nutzer die gesetzlichen Vorschriften und die Anweisungen des Herstellers für den Ein- und Ausbau dieser Systeme zu beachten hat,
für verbotene, illegale oder kriminelle Zwecke,
für jeden anderen Zweck, der dem abgeschlossenen Mitgliedschaftsvertrag, diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder den geltenden Vorschriften widerspricht, sowie für jeden anderen Zweck, der die Eigentumsrechte des Anbieters Avant Car an den Elektrofahrzeugen „Avant2Go“ anderweitig gefährden oder verletzen würde.
Die genannten Beschränkungen sind für den Nutzer kumulativ verbindlich. Weder der Anbieter Avant Car noch die Versicherungsgesellschaft, bei der das Elektrofahrzeug „Avant2Go“ versichert ist, haften für Schäden oder Verluste, die durch die Nichteinhaltung der oben genannten Einschränkungen verursacht werden oder daraus resultieren.
Bei Zuwiderhandlung gegen die vorgenannten Bestimmungen ist der Nutzer gegenüber dem Anbieter Avant Car schadensersatzpflichtig, der neben einem Schadensersatzanspruch für Sachschäden in Form eines gewöhnlichen (tatsächlichen) Schadensersatzes und für pauschalierten Schadenersatz für entgangenen Gewinn für die Zeit, in der das Fahrzeug nicht genutzt werden konnte – wobei der pauschalierte Schadenersatz für den entgangenen Gewinn für jeden Tag der Nutzungsunfähigkeit auf der Grundlage des Preises für die tägliche Anmietung eines solchen Fahrzeugs berechnet wird – auch die vorzeitige bzw. sofortige Kündigung des Mitgliedschaftsvertrages gegenüber Nutzer geltend machen kann.
5.3. Im/am Elektrofahrzeug „Avant2Go“ ist Folgendes nicht erlaubt:
Beförderung von Tieren, mit Ausnahme von Begleittieren einer behinderten Person und Haustieren bis zu 60 kg und 80 cm Schulterhöhe. In diesem Fall muss das Tier während des Transports ordnungsgemäß gesichert (Käfig/Korb/Sicherheitsgurt) und vom Fahrer getrennt sein, und der Nutzer muss sicherstellen, dass die Oberflächen des „Avant2Go“ ordnungsgemäß geschützt sind (Decke usw.),
Rauchen, Konsum von alkoholischen Getränken und Einnahme von Drogen und anderen illegalen psychoaktiven Substanzen,
Verzehr von Speisen und Getränken, sofern dies zu einer Verschmutzung des Elektrofahrzeuges „Avant2Go“ führen kann (Flecken, Krümel, verschüttete Flüssigkeiten etc.),
Hinterlassen von Abfall,
Entfernung des Fahrzeugzubehörs (Ausnahmen: vorgesehene Verwendung einer Ladekarte, jedoch nur zur (De-)Aktivierung der Ladestation; Verwendung von lebensrettenden Ausrüstungsgegenständen wie Schwimmweste oder Erste-Hilfe-Ausrüstung; Schlüssel, wenn Sie das Fahrzeug weiterhin gemeinsam nutzen wollen),
Durchführung von Reparaturen oder Einsetzen oder Entfernen von Teilen des Fahrzeugs oder sonstige Eingriffe in das Fahrzeug durch den Nutzer oder Dritte,
Deaktivierung der Airbags, außer bei der Beförderung von Kindern, wenn Kindersitze oder Airbags gemäß den Anweisungen des Herstellers verwendet werden, wobei der Nutzer die Airbags vor Beendigung der Fahrzeugfreigabe erneut aktivieren muss,
Zurücklassen von persönlichen Gegenständen und anderen Besitztümern nach Beendigung der gemeinsamen Nutzung,
jedes andere Verhalten, das zu einer sichtbaren oder offensichtlichen Verschmutzung des Elektrofahrzeuges „Avant2Go“ führt, die über eine übliche und sorgfältige Nutzung hinausgeht.
6. RESERVIERUNG DES ELEKTROFAHRZEUGES „Avant2Go“
6.1. Der Nutzer findet verfügbare Elektrofahrzeuge „Avant2Go“ in der Liste der „Avant2Go“-Haltepunkte über die mobile App „Avant2Go“. Der Nutzer wählt das Elektrofahrzeug „Avant2Go“ aus, das er gemeinsam nutzen möchte, indem er das Feld „Reservieren“ auswählt. Die Reservierung kann innerhalb der Reservierungszeit (bis zu 15 Minuten) durch Auswahl des Feldes „Abbrechen“ storniert oder durch Auswahl des Feldes „Verlängern“ verlängert werden.
Der Anbieter Avant Car empfiehlt dem Nutzer, sich vor der Reservierung eines Elektrofahrzeuges „Avant2Go“ zu vergewissern, dass sich das Fahrzeug in der Nähe befindet, sodass es zum Zeitpunkt der Reservierung abgeholt werden kann, sowie den Batteriestand des gewählten Fahrzeugs zu überprüfen.
6.2. Der Anbieter Avant Car stellt dem Nutzer eine kostenlose Reservierung des Elektrofahrzeugs „Avant2Go“ für bis zu 15 (fünfzehn) Minuten zur Verfügung, beginnend mit der Auswahl des Feldes „Reservierung“. Während des Zeitraums der kostenlosen Reservierung kann der Nutzer die Reservierung kostenlos stornieren bzw. zurückziehen.
Der Nutzer kann die Reservierung auch während der Dauer der Reservierung verlängern. In diesem Fall wird dem Nutzer eine Gebühr gemäß der jeweils gültigen Preisliste des Anbieters Avant Car in Rechnung gestellt.
6.3. Wenn der Nutzer das Elektrofahrzeug „Avant2Go“ zum Zeitpunkt der ersten Reservierung nicht übernimmt, nicht storniert oder die Reservierung nicht verlängert, wird davon ausgegangen, dass der Nutzer die Reservierung storniert hat oder das Fahrzeug nicht übernehmen wird.
Wenn der Nutzer die Reservierung verlängert und das Elektrofahrzeug „Avant2Go“ auch innerhalb der zusätzlichen 15 Minuten ab der Auswahl des Feldes „Verlängern“ nicht übernimmt, gilt die Reservierung als storniert, und dem Nutzer wird die in Artikel 6.2 genannte Vergütung berechnet.
7. ENTGEGENNAHME UND ÜBERPRÜFUNG DES ELEKTROFAHRZEUGS „Avant2Go“
7.(1) Der Nutzer übernimmt das Elektrofahrzeug „Avant2Go“ und gibt es frei, indem er in der mobilen App „Avant2Go“ das Kästchen „Mit der Nutzung beginnen“ auswählt. Der Nutzer schließt das Fahrzeug auf, indem er das Kästchen „Aufschließen“ auswählt. Das Elektrofahrzeug „Avant2Go“ ist aufgeschlossen, wenn die App den Status „Fahrzeug aufgeschlossen“ anzeigt und das Aufschließgeräusch zu hören ist.
In dem Moment, in dem der Nutzer in der App „Mit der Nutzung des Elektrofahrzeugs „Avant2Go“ beginnen“ bestätigt, schließt der Nutzer mit dem Anbieter Avant Car einen Fernabsatzvertrag über die gemeinsame Nutzung mit den in den Vertragsunterlagen festgelegten Rechten und Pflichten ab.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Nutzer den Mitgliedschaftsvertrag vor der Reservierung und Übernahme des Elektrofahrzeugs „Avant2Go“ akzeptiert und unterzeichnet hat und dass jeder Fernabsatzvertrag über die gemeinsame Nutzung ein Fahrzeugmietvertrag ist, kann der Nutzer nicht vom Fernabsatzvertrag über die gemeinsame Nutzung zurücktreten, es sei denn, er weigert sich, das Elektrofahrzeug „Avant2Go“ wie unten beschrieben weiter zu nutzen oder zu fahren.
7.2. Der Anbieter Avant Car stellt dem Nutzer das Elektrofahrzeug „Avant2Go“ mit den folgenden Eigenschaften zur Verfügung:
in der Regel sauber und unbeschädigt, mit Ausnahme von vorhandenen kleineren Schäden oder Mängeln, die die Fahrbarkeit und Fahrsicherheit des Elektrofahrzeuges „Avant2Go“ nicht beeinträchtigen und die in der mobilen App „Avant2Go“ für das Elektrofahrzeug „Avant2Go“ angezeigt werden,
verkehrssicheres Fahrzeug,
zugelassenes Fahrzeug,
mit Pflicht- und Vollkaskoversicherung versichertes Fahrzeug,
mit Vignette für die Straßennutzung im österreichischen Vignettensystem,
mit Startschlüssel des Fahrzeugs, dessen Schlüsselanhänger sich in einem Lesegerät im Handschuhfach befindet,
mit der gesetzlich vorgeschriebenen Ausrüstung (Warndreieck und Sturmhaube, Erste-Hilfe-Kasten, Ersatzglühbirnen, Winterausrüstung),
mit Zubehör (Kabel für das Batterieladegerät im Kofferraum und anderes Zubehör wie aufgeführt),
mit der Ausstattungsliste des Elektrofahrzeuges „Avant2Go“, die in der mobilen App „Avant2Go“ verfügbar ist,
mit den Fahrzeugdokumenten, einschließlich: Zulassungspapiere und eine Kopie der Betriebserlaubnis.
7.3. Der Nutzer ist verpflichtet, das Elektrofahrzeug „Avant2Go“ (außen und innen) und die Fahrzeugdokumente sofort bei der Übernahme zu überprüfen, spätere Reklamationen werden nicht berücksichtigt.
7.4. Sollte der Nutzer Schäden, Defekte oder Mängel feststellen oder bemerken, dass das Fahrzeug offensichtlich (übermäßig) verschmutzt ist, muss er vor Fahrtantritt und spätestens innerhalb von 10 (zehn) Minuten nach der ersten Aufschließung oder Übernahme des Elektrofahrzeuges „Avant2Go“ die „Avant2Go“-Telefonzentrale unter der Nummer +43 800 400 247 informieren. Der Nutzer muss dem Mitarbeiter der „Avant2Go“-Telefonzentrale die Situation genau beschreiben und die erhaltenen Anweisungen befolgen.
Im Falle sichtbarer Schäden und Mängel sowie bei übermäßiger Verschmutzung des Fahrzeugs muss der Nutzer diese fotografieren und die Fotos unverzüglich über die mobile App „Avant2Go“ an den Anbieter Avant Car weiterleiten.
Der Mitarbeiter der „Avant2Go“-Telefonzentrale kann:
die weitere gemeinsame Nutzung oder das Fahren dieses Fahrzeugs ablehnen, wenn ein Schaden, eine Panne oder ein Defekt am Elektrofahrzeug „Avant2Go“ vorliegt, der die Fahrtüchtigkeit und die Sicherheit des Fahrzeugs oder seiner Insassen beeinträchtigt,
die weitere gemeinsame Nutzung des Fahrzeugs im Falle eines geringfügigen Schadens, der die Fahrtüchtigkeit des Elektrofahrzeugs „Avant2Go“ und die Sicherheit des Fahrzeugs oder der Fahrgäste nicht beeinträchtigt, oder im Falle einer offensichtlichen Verschmutzung genehmigen; in diesem Fall hat der Nutzer das Recht, die weitere gemeinsame Nutzung des Fahrzeugs abzulehnen.
Im Falle einer Ablehnung der weiteren gemeinsamen Nutzung und Fahrt im Sinne des vorstehenden Absatzes ist der Nutzer von seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Anbieter Avant Car in Bezug auf die abgelehnte gemeinsame Nutzung des Elektrofahrzeuges „Avant2Go“ (Tarif) befreit.
Der Nutzer kann sofort ein anderes verfügbares Elektrofahrzeug „Avant2Go“ in angemessener Entfernung reservieren und übernehmen, entweder selbst oder auf seinen Wunsch durch einen Mitarbeiter der „Avant2Go“-Telefonzentrale.
Der Anbieter Avant Car haftet gegenüber dem Nutzer in keinem Fall für Schäden oder in sonstiger Weise für die möglichen Folgen einer Ablehnung, das Elektrofahrzeug „Avant2Go“ weiterhin gemeinsam zu nutzen und zu fahren.
7.5. Wenn der Nutzer die „Avant2Go“-Telefonzentrale nicht über Schäden, Mängel oder Unzulänglichkeiten und offensichtliche Unreinheiten des Elektrofahrzeuges „Avant2Go“ informiert, wird davon ausgegangen, dass der Nutzer ausdrücklich erklärt hat, dass:
er das Elektrofahrzeug „Avant2Go“ vorher sorgfältig geprüft hat und sich über seine materiellen (Gebrauchstauglichkeit und mögliche Schäden am Fahrzeug) und rechtlichen Eigenschaften (Fahrzeugdokumente) im Klaren ist,
das Elektrofahrzeug „Avant2Go“ in einem verkehrssicheren Zustand für die gemeinsame Nutzung und das Fahren ist (es ist verkehrssicher/sauber, verfügt über die vorgeschriebene und zusätzliche Ausrüstung, eine Vignette und alle Fahrzeugdokumente),
das Elektrofahrzeug „Avant2Go“ für den Zweck, für den es bestimmt ist, geeignet ist,
er keine diesbezüglichen Ansprüche und/oder Beschwerden gegen den Anbieter Avant Car hat und alle Risiken in Bezug auf das Elektrofahrzeug „Avant2Go“, seine Ausstattung und seine Fahrzeugdokumente übernimmt, einschließlich des Risikos der Zerstörung, der Beschädigung, des Verlusts, der Entfremdung und der über den üblichen Gebrauch hinausgehenden Nutzung und, vorbehaltlich der Bedingungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der Haftung gegenüber Dritten, ab dem Zeitpunkt der Übernahme und der gemeinsamen Nutzung des Elektrofahrzeugs „Avant2Go“ bis zu seiner Rückgabe.
8. DAUER DER GEMENSAMEN NUTZUNG DES ELEKTROFAHRZEUGS „Avant2Go“ UND VERGÜTUNG
8.1. Die Dauer der gemeinsamen Nutzung eines Elektrofahrzeuges „Avant2Go“ ist die Zeit vom Beginn der gemeinsamen Nutzung des Elektrofahrzeuges „Avant2Go“ bis zum Ende der gemeinsamen Nutzung und der Rückgabe des Elektrofahrzeuges „Avant2Go“, gezählt in Minuten. Der Nutzer darf das Elektrofahrzeug „Avant2Go“ während des Zeitraums der gemeinsamen Nutzung nicht unverschlossen oder offen lassen (Fenster, Türen, Kofferraum). Der Nutzer verpflichtet sich, jeden Defekt, jede Störung oder Beschädigung des Elektrofahrzeugs „Avant2Go“, die während des Zeitraums der gemeinsamen Nutzung auftreten können, unverzüglich der „Avant2Go“-Telefonzentrale unter + 43 800 400 247 zu melden und gemäß den Anweisungen zu handeln.
8.2. Die ununterbrochene Dauer der gemeinsamen Nutzung des Elektrofahrzeugs „Avant2Go“ ist auf maximal 72 Stunden (4.320 Minuten) begrenzt, es sei denn, der Nutzer hat im Voraus ausdrücklich mit dem Anbieter Avant Car etwas anderes vereinbart. Wenn der Nutzer die gemeinsame Nutzung nicht innerhalb der angegebenen Frist beendet oder die „Avant2Go“-Telefonzentrale unter + 43 800 400 247 nicht im Voraus über die Überschreitung informiert, wird davon ausgegangen, dass der Anbieter Avant Car nach Ablauf der 72-Stunden-Frist einseitig vom Vertrag über die gemeinsame Nutzung zurückgetreten ist (außer bei ausdrücklicher vorheriger Vereinbarung), und der Anbieter ist berechtigt, das Elektrofahrzeug „Avant2Go“ dem Nutzer zu entziehen.
Während der gemeinsamen Nutzung des Fahrzeugs wird die Anzahl der zurückgelegten Kilometer durch einen werkseitig eingebauten und versiegelten Kilometerzähler ermittelt, der vom Anbieter Avant Car aus der Ferne abgelesen wird (GPS).
8.3. Die Vergütung für die gemeinsame Nutzung des Elektrofahrzeugs „Avant2Go“ wird gemäß dem Mitgliedschaftsvertrag und gemäß der aktuellen Preisliste des Anbieters „Avant2Go“ berechnet und setzt sich wie folgt zusammen:
Tarif, der nach der Zeit der gemeinsamen Nutzung berechnet wird, d. h. für die gesamte Dauer der gemeinsamen Nutzung, unabhängig von der Anzahl der zurückgelegten Kilometer, wobei eine Minute von weniger als 60 Sekunden als Minute berechnet wird, und
Kilometertarif, der anhand der während der Dauer der gemeinsamen Nutzung zurückgelegten Kilometern berechnet wird, wobei ein angefangener Kilometer von weniger als 1000 Metern als ein Kilometer berechnet wird.
Sobald der Nutzer den maximalen Tagesmietpreis durch die Summe der verstrichenen Zeit und der im Tagesmietpreis enthaltenen Kilometerzahl laut Preisliste erreicht hat, gilt der Tagesmietpreis für 24 Stunden ab Mietbeginn. Nach 24 Stunden wird der nächste Nutzungstag innerhalb desselben Mietzeitraums erneut anhand der Summe der im Tagesmietpreis enthaltenen Kilometerleistung laut Preisliste und der verstrichenen Zeit berechnet, bis der maximale Tagesmietpreis wieder erreicht ist.
Wenn das Fahrzeug gemäß der Preisliste einer Begrenzung der im Tagesmietpreis enthaltenen Kilometerzahl unterliegt und der Nutzer diese Kilometerzahl innerhalb von 24 Stunden nach Mietbeginn überschreitet, wird jeder zusätzliche Kilometer, der innerhalb derselben 24 Stunden zurückgelegt wird, gemäß dem in der Preisliste angegebenen Tarif berechnet.
8.4. Der Nutzer kann die Vergütung mit dem Guthaben in der mobilen App „Avant2Go“ bezahlen, das er entweder durch den Kauf eines Pakets, das Hochladen in die App oder durch eine direkte Zahlung am Ende der Fahrt erhält. Die Gültigkeitsdauer des Guthabens, das der Nutzer als Teil des Pakets erworben oder in die App hochgeladen hat, beträgt 3 (drei) Jahre ab dem Kaufdatum.
9. STROMVERSORGUNG, BATTERIE UND AUFLADUNG
9.1. Der Strom an den „Avant2Go“-Ladestationen ist im Preis für die gemeinsame Nutzung des Elektrofahrzeugs „Avant2Go“ enthalten. Der Anbieter Avant Car haftet in keinem Fall für die Aufladungskosten der Elektrobatterie an anderen Ladestationen als „Avant2Go“-Ladestationen.
9.2. Das Elektrofahrzeug wird in der Regel vom Nutzer mit dem Akkustand abgeholt, der vor der Buchung oder bei der Auswahl des „Avant2Go“-Elektrofahrzeugs in der App angezeigt wird.
9.3. Der Nutzer muss den Energievorrat überwachen und sich vergewissern, dass der Energievorrat ausreicht, um die geplante Fahrt bei der gemeinsamen Nutzung des Elektrofahrzeuges „Avant2Go“ zu beenden und, falls erforderlich, die elektrische Batterie an den „Avant2Go“-Ladestationen aufladen.
9.4. Nach der gemeinsamen Nutzung schließt der Nutzer das Elektrofahrzeug nach eigenem Ermessen an die Ladestation an, vorausgesetzt, dass an den gewählten Haltepunkten eine Ladestation vorhanden ist. Wenn der Energiestand der Batterie unter 30 % liegt und die Station über eine freie Ladestation verfügt, wird der Nutzer vom Anbieter Avant Car angewiesen, das Fahrzeug mit der gebotenen Sorgfalt an die „Avant2Go“-Ladestation anzuschließen.
9.5. Beim Anschluss der Elektrobatterie an die Ladestation muss der Nutzer besonders auf den korrekten Kabelanschluss achten und die Einschränkungen bei der Nutzung der Elektroladestation beachten, insbesondere muss er sich über Folgendes bewusst sein:
Die Ladeinfrastruktur kann bei Witterungsbedingungen, die sich negativ auf die Ladestation auswirken können (Blitzschlaggefahr), nicht gefahrlos benutzt werden.
Die Ladeinfrastruktur und das Kabel dürfen nicht mit nassen Händen angefasst werden.
Die Ladestation darf nicht von Personen unter 20 Jahren benutzt werden.
Zur Vermeidung von Stromschlägen ist der Stecker während des Aufladens der Batterie im Elektrofahrzeug „Avant2Go“ verriegelt, und der Nutzer darf nicht versuchen, ihn herauszuziehen.
Der Nutzer:
darf sich nicht näher als 80 cm der Rückseite des Ladegeräts nähern; und
darf sich der Vorderseite des Ladegeräts nicht näher als 80 cm nähern, während die Batterie geladen wird.
9.6. Der Nutzer haftet gegenüber dem Anbieter Avant Car für alle Schäden, die am Elektrofahrzeug „Avant2Go“ oder an der „Avant2Go“-Ladestation oder der Ladeinfrastruktur durch unsachgemäße Nutzung der Ladestation oder unsachgemäße Ladeverfahren verursacht werden.
10. ERLAUBTE BEREICHE, PARKPLÄTZE UND „Avant2Go“-PARKPLÄTZE
10.1. Grundsätzlich übernimmt der Nutzer das Elektrofahrzeug „Avant2Go“ am „Avant2Go“-Haltepunkt.
10.2. Dem Nutzer ist es nicht gestattet, die Grenze der Republik Österreich mit dem Elektrofahrzeug „Avant2Go“ zu überqueren, es sei denn, dies wurde vorher mit dem Anbieter Avant Car vereinbart.
10.3. Der Nutzer muss das Fahrzeug auf den dafür vorgesehenen Parkplätzen an dem „Avant2Go“-Haltepunkt wieder abstellen, andernfalls wird dem Nutzer eine Vergütung für das Auffinden und die Rückgabe des falsch geparkten Elektrofahrzeug „Avant2Go“ in Rechnung gestellt (dies gilt unter anderem auch für den Fall, dass das Fahrzeug auf Parkplätzen geparkt wird, die nicht für das Parken vorgesehen sind, wie z. B.: Parken auf einem Behindertenparkplatz oder Parken auf einem Parkplatz, der für das Aufladen von Fahrzeugen auf öffentlicher Infrastruktur vorgesehen ist, wenn das Fahrzeug nicht aufgeladen wird, etc.) und, falls zutreffend, eine Vergütung für das Abschleppen des Elektrofahrzeuges „Avant2Go“(leere Elektrobatterie), alles gemäß der Preisliste.
10.4. Das Abstellen bzw. Parken des Elektrofahrzeuges „Avant2Go“ darf während der Dauer der gemeinsamen Nutzung nur auf den dafür vorgesehenen Parkplätzen (öffentliche und private Parkplätze) und in der vorgeschriebenen Art und Weise und unter Beachtung der Parkbedingungen des jeweiligen Parkplatzes (z. B. Zeitbegrenzung, Parkgebühr) erfolgen.
10.5. „Avant2Go“-Haltepunkte sind Punkte, die ausschließlich zu Folgendem dienen:
Übernahme eines Elektrofahrzeuges „Avant2Go“ zur gemeinsamen Nutzung,
Aufladen der Batterie des Elektrofahrzeuges „Avant2Go“,
Rückgabe des Elektrofahrzeuges „Avant2Go“ nach der gemeinsamen Nutzung.
10.6. Eine Liste der Haltepunkte ist für den Nutzer jederzeit in der mobilen App „Avant2Go“ verfügbar.
11. RÜCKGABE DES ELEKTROFAHRZEUGS „Avant2Go“ UND BEENDIGUNG DER GEMEINSAMEN NUTZUNG
11.1. Der Nutzer verpflichtet sich, das Elektrofahrzeug „Avant2Go“, das er auf der Grundlage des Mitgliedschaftsvertrages oder des auf der Grundlage des Mitgliedschaftsvertrages abgeschlossenen Vertrages über die gemeinsame Nutzung übernimmt, samt den Fahrzeugdokumenten und der Ausrüstung an dem vorgesehenen Standort zurückzugeben, an dem das Fahrzeug nach der Nutzung zurückgegeben werden kann (der Haltepunkt).
11.2. Der Nutzer verpflichtet sich, das Fahrzeug in einem angemessenen Zustand zurückzugeben, unter Berücksichtigung der üblichen Nutzung des Fahrzeugs, in einwandfreiem Zustand, mit einem angemessenen Stand oder Ladezustand der Elektrobatterie, auch unter Berücksichtigung von Artikel 9.4 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, frei von Eigentum Dritter und in einem Zustand, der für die übliche Nutzung geeignet ist.
11.3. Der Nutzer kann das Elektrofahrzeug „Avant2Go“ zurückgeben, wenn die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
Der Startschlüssel des Fahrzeugs befindet sich so im Handschuhfach, dass der Anhänger mit dem eingebauten Sender im Schlitz des im Fach installierten Lesegeräts steckt.
Das Elektrofahrzeug ist an einem „Avant2Go“-Haltepunkt geparkt, wobei der Anbieter Avant Car den Nutzer darauf hinweist, dass das Fahrzeug an eine Ladestation angeschlossen werden sollte, wenn der Ladezustand der Elektrobatterie unter 30 % liegt.
Alle Fenster und Türen des Elektrofahrzeugs „Avant2Go“ sind geschlossen und alle Lichter und Blinker sind ausgeschaltet.
Alle Ladekabel befinden sich im Fahrzeug (die Anzahl der Ladekabel pro Fahrzeug ist in der App angegeben).
11.4. Der Nutzer beendet die gemeinsame Nutzung des Elektrofahrzeugs „Avant2Go“ wie folgt:
Auswahl des Feldes „Fahrzeug abschließen“ in der mobilen App „Avant2Go“ und physische Überprüfung (durch Ziehen des Türgriffs), ob das Fahrzeug tatsächlich verschlossen ist.
Überprüfung aller notwendigen Felder in der App (Tür geschlossen, Scheinwerfer ausgeschaltet, Kabel im Fahrzeug, Pflichtausrüstung usw.),
Nach dem Abschließen des Fahrzeugs und der Bestätigung aller Felder in der App auf das Feld „Anmietung beenden“ klicken. Nach dieser Auswahl wird dem Nutzer die Anmietung in Rechnung gestellt.
Zahlung der Vergütung für die gemeinsame Nutzung durch den Nutzer.
Bis zum Abschluss aller oben genannten Punkte gilt die Dauer der gemeinsamen Nutzung als fortlaufend und jede Entschädigung für die Nutzung des Elektrofahrzeugs „Avant2Go“, die nicht in der vorgeschriebenen Weise erfolgt ist, wird dem Nutzer im Nachhinein in Rechnung gestellt.
11.5. Sollte die Beendigung der gemeinsamen Nutzung aufgrund des Verlusts des Mobiltelefons, Störungen im Betrieb des Mobilfunknetzes des Betreibers des Nutzers oder Störungen im Betrieb der App nicht möglich sein, muss der Nutzer so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 30 Minuten ab dem Zeitpunkt, an dem der Nutzer die gemeinsame Nutzung beenden möchte, die „Avant2Go“-Telefonzentrale telefonisch unter der Nummer + 43 800 400 247 oder per E-Mail an support@avant2go.at informieren. In diesem Fall gilt als Beendigung der gemeinsamen Nutzung der Zeitpunkt, der von einem Mitarbeiter der „Avant2Go“-Telefonzentrale bestätigt wird.
12. ENTZUG DES ELEKTROFAHRZEUGES „Avant2Go“
12.1. Der Anbieter Avant Car kann dem Nutzer das Elektrofahrzeug „Avant2Go“ entziehen, wenn der Nutzer das Elektrofahrzeug „Avant2Go“ nutzt und:
der Nutzer die maximal zulässige Dauer der gemeinsamen Nutzung (72 Stunden) überschritten hat und die „Avant2Go“-Telefonzentrale nicht vor Ablauf der zulässigen Dauer über die Zeitüberschreitung informiert und die Zustimmung des Anbieters Avant Car nicht eingeholt hat, oder
der Nutzer mit dem Elektrofahrzeug „Avant2Go“ die Grenze der Republik Österreich überschritten hat, es sei denn, es liegt eine vorherige Vereinbarung mit dem Anbieter Avant Car vor, oder
der Führerschein des Nutzers vorübergehend entzogen wurde oder die Gültigkeit des Führerscheins abgelaufen ist oder
der Mitgliedschaftsvertrag aus welchem Grund auch immer beendet wird oder
dies zum Schutz des Eigentums und der rechtlichen Interessen des Anbieters Avant Car erforderlich ist.
12.2. Das Elektrofahrzeug „Avant2Go“ kann auf folgende Weise entzogen werden:
Wenn der Nutzer kooperativ ist, wird der Nutzer das Elektrofahrzeug „Avant2Go“ zurückgeben, sobald der Mitarbeiter der „Avant2Go“-Telefonzentrale ihn telefonisch dazu auffordert, und die gemeinsame Nutzung gemäß den Bestimmungen der Vertragsdokumentation beenden,
wenn der Nutzer nicht kooperativ ist
mit einer Start- und Fahrsperre des Elektrofahrzeugs „Avant2Go“,
mit einer Anzeige bei der Polizei über das Abhandenkommen des Elektrofahrzeugs „Avant2Go“ und
durch Inbesitznahme des Elektrofahrzeugs „Avant2Go“.
12.3. In sämtlichen in Artikel 12.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Fällen erkennt der Nutzer ausdrücklich und bedingungslos das Recht des Anbieters Avant Car an, das Elektrofahrzeug „Avant2Go“ auf eine der oben beschriebenen Weisen sofort zu entziehen, und ermächtigt den Anbieter Avant Car ausdrücklich und bedingungslos, das Elektrofahrzeug „Avant2Go“ zum Zwecke des Besitzschutzes des Anbieters zu entziehen.
12.4. Der Nutzer haftet gegenüber dem Anbieter Avant Car für alle Kosten, die mit der Inbesitznahme des Elektrofahrzeugs „Avant2Go“ verbunden sind, sowie für die entstandenen und festgestellten üblichen (tatsächlichen) Schäden und den entgangenen Gewinn.
13. ÜBERPRÜFUNG DES ELEKTROFAHRZEUGS „Avant2Go“ NACH RÜCKGABE ODER ENTNAHME
13.1. Sollte der Anbieter Avant Car bei der Inbesitznahme des Elektrofahrzeugs „Avant2Go“ zu dem Schluss kommen, dass der Zustand des zurückgegebenen Elektrofahrzeugs „Avant2Go“ unzureichend ist (Sauberkeit, Batteriestand, offensichtliche Schäden usw.) oder dass der Nutzer es unter Verstoß gegen die Bestimmungen des Mitgliedschaftsvertrages und anderer Vertragsunterlagen genutzt hat, hat der Anbieter Avant Car das Recht, die notwendigen Inspektionen und Reparaturen anzuordnen und andere Maßnahmen auf Kosten des Nutzers zu ergreifen, um das Elektrofahrzeug „Avant2Go“ in seinen ursprünglichen Zustand zu bringen.
13.2. Falls der Nutzer nicht alle für das Fahrzeug erhaltenen Dokumente oder die gesamte Ausstattung oder das Zubehör des Fahrzeugs aushändigt, muss der Nutzer dem Anbieter Avant Car alle Kosten für deren Neuanschaffung erstatten.
13.3. Die wesentlichen Fahrzeugteile sind versiegelt oder mit Fabriknummern gekennzeichnet. Sollte der Anbieter Avant Car feststellen, dass ein Teil fehlt oder ersetzt wurde, hat er das Recht, dem Nutzer den entstandenen Schaden in Rechnung zu stellen.
13.4. Der Anbieter Avant Car kann gegenüber dem Nutzer alle Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn der Nutzer es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, die erforderlichen Maßnahmen zur Behebung der rechtlichen, technischen oder wirtschaftlichen Nutzungsunfähigkeit des Fahrzeugs oder der eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs zu treffen.
13.5. In den in den vorstehenden Absätzen genannten Fällen ist der Nutzer neben der Erstattung aller entstandenen Kosten auch verpflichtet, dem Anbieter Avant Car eine Entschädigung für alle gewöhnlichen (tatsächlichen) Schäden und den entgangenen Gewinn für den Zeitraum zu zahlen, in dem das Elektrofahrzeug „Avant2Go“ nicht für die Ausführung der „Avant2Go“ Dienstleistungen genutzt werden kann, wobei der entgangene Gewinn auf der Grundlage des Preises für die Tagesmiete des Fahrzeugs für jeden Tag der Nutzungsunfähigkeit gemäß der zum Zeitpunkt der Nutzungsunfähigkeit geltenden Preisliste berechnet wird.
13.6. Der Anbieter Avant Car übernimmt keine Haftung für Gegenstände, die der Nutzer oder ein Dritter nach Beendigung der Nutzung des Elektrofahrzeuges „Avant2Go“ in oder auf dem Elektrofahrzeug „Avant2Go“ zurückgelassen hat, unabhängig davon, ob die Beendigung der Nutzung auf übliche Rückgabe oder Entzug des Fahrzeuges auf einem der oben beschriebenen Wege zurückzuführen ist, oder für Gegenstände, die der Nutzer oder ein Dritter in den Avant-Car-Geschäftsräumen zurückgelassen hat. Der Nutzer trägt die alleinige Verantwortung für den Verlust seiner eigenen Gegenstände und der Gegenstände Dritter sowie für die Beschädigung und/oder Zerstörung dieser Gegenstände.
14. AUSFALL DES ELEKTROFAHRZEUGS „Avant2Go“
14.1. Im Falle einer Störung ist der Nutzer verpflichtet, die „Avant2Go“-Telefonzentrale unter der Nummer + 43 800 400 247 unverzüglich zu benachrichtigen und gemäß den Anweisungen vorzugehen.
14.2. Sollte der Nutzer entgegen den Bestimmungen dieses Punktes handeln oder das Elektrofahrzeug „Avant2Go“ selbstständig reparieren oder das Fahrzeug durch unsachgemäße Nutzung, Bedienung oder Fahrweise beschädigen, trägt der Nutzer die Kosten für die Behebung oder Reparatur des Schadens und ist verpflichtet, den Anbieter Avant Car alle gesetzlich anerkannten Schäden zu ersetzen, die durch diese Handlungen entstanden sind.
15. EINGRIFFE IN DAS ELEKTROFAHRZEUG „Avant2Go“
15.1. Jegliche Änderungen, Umbauten, Nachrüstungen oder sonstigen Arbeiten am Elektrofahrzeug „Avant2Go“ sind verboten.
15.2. Dem Nutzer ist es ausdrücklich untersagt, Änderungen oder Eingriffe an den Messgeräten und der elektronischen oder elektrischen Ausrüstung des Fahrzeugs vorzunehmen.
15.3. Verstößt der Nutzer gegen die Bestimmungen dieses Punktes, ist er verpflichtet, die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des Fahrzeugs an den Anbieter Avant Car zu zahlen, sowie für alle Sachschäden in Form von üblichen (tatsächlichen) Schäden und dem pauschalierte Schadenersatz für den entgangenen Gewinnen aufgrund der Unfähigkeit, die „Avant2Go“-Dienstleistungen mit einem bestimmten Elektrofahrzeug zu erbringen (wobei die entgangenen Gewinne zum Tagesmietpreis eines solchen Fahrzeugs für jeden Tag der Nutzungsunfähigkeit gemäß der geltenden Preisliste berechnet werden), die dem Anbieter Avant Car durch ein solches Verhalten des Nutzers entstehen.
16. VERPFLICHTUNGEN DES NUTZERS IM SCHADENSFALL
16.1. Wenn das Elektrofahrzeug „Avant2Go“ beschädigt (unabhängig vom Ausmaß des Schadens), zerstört, beschlagnahmt oder gestohlen wird, oder wenn das Fahrzeug in einen Unfall verwickelt wird, der zu einem Rechtsstreit zwischen dem Anbieter Avant Car und dem Nutzer oder zwischen dem Anbieter Avant Car und Dritten führen könnte, ist der Nutzer verpflichtet, die „Avant2Go“-Telefonzentrale unter der Nummer + 43 800 400 247 unverzüglich, während der Dauer der gemeinsamen Nutzung und spätestens innerhalb von 1 (einer) Stunde nach Eintritt des Schadensereignisses (Frist) zu benachrichtigen und gemäß den zusätzlichen Anweisungen vorzugehen. Im Falle eines Fahrzeugdiebstahls oder eines Verkehrsunfalls ist der Nutzer verpflichtet, den Fall unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. In allen oben genannten Fällen ist der Nutzer verpflichtet, dem Anbieter Avant Car seinen Führerschein auf Verlangen erneut zur Kontrolle vorzulegen.
16.2. Der Nutzer verpflichtet sich, die Interessen des Anbieters Avant Car und seiner Versicherungsgesellschaft zu schützen, wenn das Elektrofahrzeug „Avant2Go“ in einen Verkehrs- oder anderen Unfall verwickelt wird oder wenn das Elektrofahrzeug „Avant2Go“ beschädigt wird, indem er:
die Namen und Adressen aller beteiligten Personen und Zeugen des Unfalls sowie die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge notiert,
den verletzten Personen erste Hilfe leistet,
das beschädigte Fahrzeug nicht verlässt, bevor es gesichert oder in Sicherheit gebracht wurde,
Dritten gegenüber keine Schuld zugibt,
in jedem Fall unverzüglich die Polizei verständigt, sie über den Unfall informiert, ihr Eintreffen und die Erstellung eines offiziellen Unfallberichts abwartet und eine Kopie des Unfallberichts erhält. Der Nutzer verpflichtet sich außerdem, der Polizei gegenüber korrekten und wahrheitsgemäßen Angaben zu den Umständen, Ursachen und Folgen des Vorfalls zu machen,
den europäischen Unfallbericht vollständig ausfüllt, eine Skizze anfertigt und eine wahrheitsgemäße Erklärung abgibt, die er dem Anbieter Avant Car unverzüglich zukommen lässt.
16.3. Im Falle eines Schadensereignisses, sei es eine teilweise oder vollständige Beschädigung des Fahrzeugs, oder eines Fahrzeugdiebstahls, ist der Nutzer verpflichtet, alle Beweise für das Ereignis zu sichern und die für die Geltendmachung eines Anspruchs erforderlichen Unterlagen zu beschaffen.
Bei Nichtbeachtung dieses Punktes ist der Nutzer schadensersatzpflichtig gegenüber dem Anbieter Avant Car, der auch eine vorzeitige Kündigung des Mitgliedschaftsvertrages mit allen Folgen einer vorzeitigen Kündigung aus Gründen, die auf Seite des Nutzers liegen, veranlassen kann.
16.4. Reicht die vom Versicherer gezahlte Entschädigung oder Versicherungsleistung nicht aus, um den gesamten Schaden zu decken, oder verweigert der Versicherer die Zahlung der Versicherungsleistung oder der Entschädigung aus Gründen, die nicht in den Verantwortungsbereich des Anbieters Avant Car fallen, ist der Nutzer verpflichtet, dem Anbieter Avant Car die Differenz bis zur Höhe des gesamten Schadens in Form von üblichen (tatsächlichen) Schäden und des entgangenen Gewinns, der dem Anbieter entstanden ist, zu zahlen, wobei der entgangene Gewinn pauschaliert nach dem Preis der Tagesmiete eines solchen Fahrzeugs für jeden Tag der Nutzungsunfähigkeit gemäß der geltenden Preisliste berechnet wird. In Versicherungsfällen, in denen der Versicherer der Ansicht ist, dass der Nutzer für den gesamten Schaden haftet, kann der Versicherer seinen Anspruch direkt gegenüber dem Nutzer geltend machen.
16.5. Im Falle eines vom Nutzer verursachten Schadens kann der Anbieter Avant Car dem Nutzer Verwaltungskosten für die Bearbeitung von Schadensfällen gemäß der Preisliste in Rechnung stellen.
17. VERSICHERUNGSSCHUTZ UND SCHÄDEN
17.1. Jedes einzelne Elektrofahrzeug „Avant2Go“ ist gemäß den geltenden Vorschriften der Republik Österreich und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherungsgesellschaft versichert, die aus der Versicherungspolizze für das Elektrofahrzeug „Avant2Go“ ersichtlich sind und im Original beim Anbieter Avant Car zur Verfügung stehen, und zwar in dem im Mitgliedschaftsvertrag vereinbarten Umfang (Abschluss der Vollkaskoversicherung, Selbstbehalt).
17.2. Abgesehen von der tatsächlich für jedes Elektrofahrzeug „Avant2Go“ abgeschlossenen Versicherung ist der Nutzer verpflichtet, dem Anbieter Avant Car in den folgenden Fällen die Schäden an jedem Elektrofahrzeug und/oder an der Ausrüstung zu erstatten, einschließlich des entgangenen Gewinns und der Verwaltungskosten, wie in der geltenden Preisliste angegeben:
Wenn das Elektrofahrzeug „Avant2Go“ mit einer Selbstbeteiligung versichert ist, geht die Selbstbeteiligung zu Lasten des Nutzers,
Schäden an der Innenausstattung des Fahrzeugs, den Reifen, den Scheibenwischern und der Antenne, Schäden am Unterboden des Fahrzeugs und sonstige Schäden am Fahrzeug und an der Ausrüstung, die nicht vom Versicherer gedeckt sind,
Schäden, die der Nutzer unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen, anderen Betäubungsmitteln oder Medikamenten oder anderen psychoaktiven Substanzen verursacht hat, von deren Gebrauch abgeraten wird oder die verboten sind,
Schäden, die vom Nutzer vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wurden,
wenn der Nutzer zum Zeitpunkt der Beschädigung nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war,
Schäden, die in Gebieten außerhalb des Gebiets der Republik Österreich entstanden sind, unabhängig vom Verschulden des Nutzers,
Schäden, die durch anderweitige Verstöße gegen die Bestimmungen in Punkt 5 der Beschränkungen für die gemeinsame Nutzung des Elektrofahrzeugs „Avant2Go“ oder durch Nutzung des Fahrzeugs unter Missachtung der Bestimmungen in den Vertragsunterlagen verursacht wurden,
wenn der Nutzer vom Unfallort geflüchtet ist, unabhängig vom Verschulden,
in anderen Fällen, die von der Versicherungsgesellschaft nicht gedeckt sind, oder bei Überschreitung der Deckungsgrenze der Versicherung usw., unabhängig vom Verschulden des Nutzers,
im Falle einer erfolglosen Klage gegen Dritte, einschließlich aller Schäden, Kosten und Auslagen.
17.3. Der Nutzer haftet gegenüber dem Anbieter Avant Car auch für Schäden, die von Dritten während des Zeitraums verursacht werden, in dem der Nutzer verschuldensunabhängig Risiken im Zusammenhang mit dem Elektrofahrzeug „Avant2Go“ oder dessen Nutzung ausgesetzt ist, vorbehaltlich der oben genannten Bestimmungen. Der Nutzer haftet auch in vollem Umfang für Ansprüche Dritter, die nicht durch den Versicherer gedeckt sind. Bei Eintritt mehrerer Versicherungsfälle während einer Versicherungsperiode haftet der Nutzer auch für den Malus.
17.4. Das Elektrofahrzeug „Avant2Go“ ist nur für die Dauer des Mitgliedschaftsvertrages versichert. Nach Ablauf des Mitgliedschaftsvertrages haftet der Anbieter Avant Car nicht für Unfälle oder andere Schäden, Diebstahl oder Beschädigungen des Fahrzeugs, die als persönliche Angelegenheiten des Nutzers angesehen werden, und der Nutzer ist verpflichtet, für alle Schäden aufzukommen, unabhängig von der tatsächlichen Versicherung des Fahrzeugs.
17.5. Allein der Anbieter Avant Car hat das Recht, im Schadensfall Schadenersatz zu fordern. Wenn die Versicherungs-/Entschädigungszahlung nicht ausreicht, um den gesamten üblichen (tatsächlichen) Schaden und den entgangenen Gewinn des Anbieters Avant Car zu decken, ist der Nutzer verpflichtet, dem Anbieter Avant Car innerhalb von 8 (acht) Tagen ab dem Datum der schriftlichen Aufforderung des Anbieters Avant Car per E-Mail an die E-Mail-Adresse des Nutzers den gesamten Schaden zu ersetzen. In Versicherungsfällen, in denen der Versicherer der Ansicht ist, dass der Nutzer für den gesamten Schaden haftet, ist es der Versicherer, der den Anspruch direkt gegen den Nutzer geltend macht.
18. BEFOLGUNG DER VERKEHRSREGELN
18.1. Der Nutzer trägt die Verantwortung und haftet für alle Schäden, die sich aus der Nichteinhaltung der Verkehrsregeln, dem unsachgemäßen Parken oder anderen Verstößen gegen die Vorschriften bei der Nutzung des Elektrofahrzeugs „Avant2Go“ ergeben.
18.2. Der Nutzer verpflichtet sich, alle Bußgelder und sonstigen Strafen für Verstöße, die mit dem Elektrofahrzeug „Avant2Go“ während der Dauer der gemeinsamen Nutzung begangen wurden, selbstständig und ohne Einschaltung des Anbieters Avant Car oder, falls dies nicht möglich ist, auf Aufforderung zu begleichen, zusammen mit den Kosten und damit verbundenen Gebühren. Diese Verpflichtung des Nutzers besteht auch nach Beendigung des Mitgliedschaftsvertrages oder der gemeinsamen Nutzung fort, wenn die Strafen oder Schäden aus der Zeit stammen, in der der Nutzer das Elektrofahrzeug „Avant2Go“ genutzt hat.
19. VERTRAGSRÜCKTRITT
Der Nutzer (Verbraucher) hat das Recht, den in Fernabsatz (Fernabsatzvertrag) oder außerhalb der Geschäftsräume des Anbieters Avant Car (Auswärtsgeschäft) abgeschlossenen Mitgliedschaftsvertrag gemäß den folgenden Bestimmungen fristlos zu kündigen:
19.1. Der Nutzer hat das Recht, von dem nach Überprüfung seiner Identität abgeschlossenen Mitgliedschaftsvertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurückzutreten, wenn dieser in Fernabsatz (mittels digitaler Fernunterzeichnung) oder außerhalb der Geschäftsräume des Anbieters Avant Car abgeschlossen wurde, wobei die Bestimmungen des geltenden Konsumentenschutzgesetzes und Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes zu beachten sind. Die Widerrufsfrist läuft innerhalb von 14 Tagen ab dem Datum des Abschlusses des Mitgliedschaftsvertrages ab.
19.2. Zur Ausübung des Rücktrittsrechts muss der Nutzer den Anbieter Avant Car (Avant Car GmbH, Pernhartgasse 8/3/24, 9020 Klagenfurt, E-Mail-Adresse: support@avant2go.at Telefonnummer: +43 463 487 016) über seinen Entschluss, vom Mitgliedschaftsvertrag zurückzutreten, entweder per E-Mail an die oben genannte E-Mail-Adresse oder schriftlich per Einschreiben informieren. Zu diesem Zweck kann der Nutzer wahlweise das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden.
19.3. Für einen rechtzeitigen Rücktritt vom Mitgliedschaftsvertrag ist es ausreichend, wenn der Nutzer vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist dem Anbieter Avant Car seinen Rücktritt auf eine der oben genannten Weisen mitteilt.
19.4. Widerruft der Nutzer den Mitgliedschaftsvertrag, so hat der Anbieter alle Zahlungen, die er vom Nutzer erhalten hat, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag des Eingangs der Widerrufserklärung, zurückzuerstatten. Bereits geleistete Zahlungen werden dem Nutzer vom Anbieter Avant Car unter Verwendung desselben Zahlungsmittels zurückerstattet, das der Nutzer zur Bezahlung der Dienstleistungen verwendet hat, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Dem Nutzer entstehen keine Kosten im Zusammenhang mit der Rückerstattung der gezahlten Beträge.
19.5. Ungeachtet von Punkt 19.4 hat der Nutzer keinen Anspruch auf Rückerstattung der einmaligen Anmeldegebühr. Hat der Nutzer während der Kündigungsfrist mit der gemeinsamen Nutzung der Elektrofahrzeuge „Avant2Go“ begonnen, ist der Nutzer verpflichtet, dem Anbieter Avant Car den Betrag für die erbrachten Dienstleistungen zu zahlen.
19.6. Der Nutzer hat kein Recht, vom Mitgliedschaftsvertrag zurückzutreten, wenn der Anbieter Avant Car den Vertrag vollständig erfüllt und mit der Erbringung der Dienstleistung für den Nutzer begonnen hat, nachdem der Nutzer seine ausdrückliche Zustimmung dazu gegeben und gleichzeitig bestätigt hat, dass die Erfüllung des Mitgliedschaftsvertrages durch den Anbieter Avant Car das Recht auf Rücktritt vom Mitgliedschaftsvertrag nichtig macht.
19.7. Der Nutzer kann nicht von einzelnen Fernabsatzverträgen zur gemeinsamen Nutzung zurücktreten, außer in den Fällen und auf die Art und Weise, die in Punkt 7 der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt sind.
20. Regeln des Empfehlungsprogramms: Empfehlen und Profitieren
20.1. Im Rahmen des Empfehlungsprogramms „Empfehlen und Profitieren“ bietet der Anbieter Avant Car allen bestehenden Nutzern, die über ein aktiviertes privates Benutzerprofil verfügen (nachstehend „bestehendes Mitglied“ genannt), die Möglichkeit, einen zusätzlichen Vorteil in Form eines Gutscheins für die gemeinsame Nutzung der Elektrofahrzeuge „Avant2Go“ zu erhalten. In diesem Punkt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden die besonderen Bedingungen für die Teilnahme an der Aktion und die Regeln für den Erhalt der Begünstigung dargelegt.
20.2. Ein bestehendes Mitglied kann die Leistung wie folgt erhalten und nutzen:
- Zugang zum eindeutigen Referenzcode mit einem Klick auf das Feld „Empfehlen und profitieren“ in der mobilen App „Avant2Go“;
- durch Klicken auf die Schaltfläche „Teilen“ eine Einladung an die gewünschten natürlichen Personen, die sich noch nicht im System „Avant2Go“ registriert haben, auf die von ihnen gewählte Weise (per SMS, E-Mail oder andere Form der Direktnachricht) senden, wobei der Wert des Vorteils (Gutscheins) und der Link zum Zugriff auf den eindeutigen Referenzcode angegeben werden;
- derjenige, der die Einladung und den Link zum eindeutigen Referenzcode erhält, registriert sich im System „Avant2Go“ und gibt bei der Registrierung den erhaltenen eindeutigen Referenzcode ein, kauft eines der Pakete aus dem bestehenden Angebot, unterzeichnet den Mitgliedschaftsvertrag und wird „Avant2Go“-Mitglied und absolviert seine erste Fahrt in einem Elektrofahrzeug „Avant2Go“ (nachstehend „neues Mitglied“ genannt);
- wenn das neue Mitglied seine erste Fahrt mit dem Elektrofahrzeug „Avant2Go“ beendet, erhalten sowohl das bestehende Mitglied, das dem neuen Mitglied einen eindeutigen Referenzcode zur Verfügung gestellt hat, als auch das neue Mitglied eine E-Mail mit der Rechnung für den Gutschein und der Benachrichtigung über den Erwerb oder die Aktivierung des Gutscheins, seinen Wert, die Art der Nutzung und die Methode zur Überwachung des Guthabens des Gutscheins;
- der erhaltene Gutschein kann vom Mitglied ausschließlich für die Fahrt mit den Elektrofahrzeugen „Avant2Go“ und durch Aktivierung der Möglichkeit „Vorteil nutzen“ in der App während der Fahrzeugreservierung vor dem Anklicken der Schaltfläche „Fahrzeug reservieren“ genutzt werden, wobei der Gutschein auch zur Bezahlung der Fahrt verwendet werden kann.
20.3. Das Mitglied kann den Status des Gutscheins in der App in der Rubrik „Vorteile“ unter dem Symbol „Geldbeutel“ jederzeit bis zu dem Zeitpunkt verfolgen, an dem der volle Wert des Gutscheins verbraucht ist oder, wenn der Gutschein eine begrenzte Gültigkeitsdauer hat, bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Gutschein abläuft. Das Mitglied kann den Gutschein ausschließlich für die gemeinsame Nutzung der Elektrofahrzeuge „Avant2Go“ verwenden, bis der Wert des Gutscheins aufgebraucht ist oder, wenn der Gutschein eine begrenzte Gültigkeitsdauer hat, bis zum Ablauf des Gutscheins. Der Wert des Gutscheins und die Gültigkeitsdauer des Gutscheins sind in der App unter „Vorteile“ angegeben.
20.4. Während der Laufzeit des Empfehlungsprogramms kann ein bestehendes Mitglied seinen eindeutigen Referenzcode auf die oben beschriebene Weise an eine unbegrenzte Anzahl von Personen weitergeben und so weitere Gutscheine aktivieren und einlösen, sofern die oben genannten Bedingungen erfüllt sind.
20.5. Nach der ersten Fahrt mit einem Elektrofahrzeug „Avant2Go“ erhält das neue Mitglied in der App seinen eigenen, eindeutigen Referenzcode und damit die Möglichkeit, einen neuen Vorteil zu erhalten, indem er nach Klick auf die Schaltfläche „Empfehlen und profitieren“ einen neuen Gutschein aktiviert und das in Punkt 20.2. beschriebene Verfahren befolgt.
20.6. Jedes Mitglied, das eine natürliche Person ist, sowie jeder Nutzer, der die Elektrofahrzeuge „Avant2Go“ auf der Grundlage eines Mitgliedschaftsvertrages mit einer juristischen Person gemeinsam nutzt, erhält einen eindeutigen Referenzcode. Letzterer kann im Falle der gemeinsamen Nutzung des einmaligen Referenzcodes und der Aktivierung des Gutscheins nach Abschluss der ersten Fahrt des neuen Mitglieds den Gutschein nur dann nutzen, wenn er einen unterzeichneten Mitgliedschaftsvertrag als natürliche Person unterzeichnet hat. Der nach der ersten Fahrt des neuen Mitglieds aktivierte Gutschein kann von Mitgliedern/Nutzern nur für private Fahrten und ausschließlich für die gemeinsame Nutzung der Elektrofahrzeuge „Avant2Go“ verwendet werden.
20.7. Der Anbieter Avant Car behält sich das Recht vor, die Umsetzung des Empfehlungsprogramms „Empfehlen und profitieren“ jederzeit zu ändern, zu aktualisieren oder auszusetzen sowie die Umsetzung des Programms unter geänderten Bedingungen wieder aufzunehmen, unbeschadet der bisherigen erworbenen Rechte der Mitglieder, die sich aus der Aktivierung des Gutscheins ergeben, gemäß Abschnitt 4., Punkt 20.2. Im Falle einer Änderung oder Stornierung des Empfehlungsprogramms können Mitglieder/Nutzer, die bis zum Zeitpunkt der Änderung/Stornierung bereits einen aktivierten Gutschein erhalten haben, diesen gemäß den Bedingungen des Empfehlungsprogramms, in dessen Rahmen sie die Leistung erhalten haben, einlösen.
20.8. Mitglieder/Nutzer können den erhaltenen aktivierten Gutschein in Höhe des ausgestellten Gutscheins ausschließlich für Fahrten im Rahmen der gemeinsamen Nutzung der Elektrofahrzeuge „Avant2Go“ verwenden. Mitglieder/Nutzer können den Gutschein nicht gegen eine andere Dienstleistung des Systems „Avant2Go“ oder eine andere Dienstleistung des Anbieters Avant Car eintauschen.
20.9. Mitglieder/Nutzer können weder den Wert des Gutscheins in bar oder per Banküberweisung einfordern, noch können sie den Wert des Gutscheins mit unbezahlten Gebühren für die gemeinsame Nutzung der Elektrofahrzeuge „Avant2Go“ oder anderen ausstehenden Verpflichtungen verrechnen, die dem Mitglied gemäß den Bestimmungen des Mitgliedschaftsvertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Rechnung gestellt werden können.
20.10. Die Vorteile des Gutscheins sind nicht zwischen „Avant2Go“-Benutzerkonten übertragbar, noch kann das Mitglied die Vorteile des Gutscheins auf sein Konto für die gemeinsame Nutzung der Elektrofahrzeuge „Avant2Go“ in Kroatien übertragen.
20.11. Jedes bestehende Mitglied erhält nur einen eindeutigen Referenzcode und damit die Möglichkeit, einen Gutschein auf der Grundlage der Weitergabe dieses eindeutigen Referenzcodes zu erhalten. Sollte ein Mitglied ein oder mehrere zusätzliche Benutzerprofile aktivieren, behält sich der Anbieter Avant Car das Recht vor, dieses Mitglied an der Weitergabe des eindeutigen Referenzcodes zu hindern oder die Aktivierung und Nutzung des Gutscheinwerts auf allen zusätzlichen Benutzerprofilen zu verhindern.
20.12. Ein bereits erhaltener oder noch nicht eingelöster Gutschein schließt die Kündigung des Mitgliedschaftsvertrages durch den Anbieter Avant Car gemäß den Bestimmungen des Mitgliedschaftsvertrages und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht aus. Wird der Mitgliedschaftsvertrag aus irgendeinem Grund durch den Anbieter Avant Car oder das Mitglied gekündigt, so hat das Mitglied keinen Anspruch auf den Wert des Gutscheins.
20.13. Der Anbieter Avant Car haftet gegenüber Mitgliedern oder Nutzern nicht für Schäden, die sich aus der Teilnahme am Empfehlungsprogramm oder aus der Annahme von Leistungen ergeben.
20.14. Das Empfehlungsprogramm gilt ausschließlich für die gemeinsame Nutzung der Elektrofahrzeuge „Avant2Go“. Alle anderen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Vertragsunterlagen gelten für alle Fragen, die nicht ausdrücklich in diesem Abschnitt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt sind. Das Empfehlungsprogramm gilt nur für die gemeinsame Nutzung der Elektrofahrzeuge „Avant2Go“ auf dem Gebiet der Republik Österreich.
21. AUSSERGERICHTLICHE BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
21.1. Der Anbieter Avant Car erfüllt die geltenden Verbraucherschutzvorschriften und bemüht sich, seiner Verpflichtung zur Einrichtung eines wirksamen Systems zur Bearbeitung von Beschwerden nachzukommen. Beschwerden sind per E-Mail an support@avant2go.at oder schriftlich an AVANT CAR GmbH, Pernhartgasse 8/3/24, 9020 Klagenfurt zu richten. Das Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden ist vertraulich. Wenn der Anbieter Avant Car die Reklamation des Nutzers nicht akzeptiert, teilt er dem Nutzer die Gründe für die Ablehnung der Reklamation mit und informiert den Nutzer über die Möglichkeiten der weiteren Streitbeilegung.
21.2. Der Anbieter Avant Car erkennt ausdrücklich keinen für die außergerichtliche Beilegung von Rechtsstreitigkeiten zuständigen Anbieter (AS-Stelle) an, mit dem der Nutzer/Verbraucher Streitigkeiten über die europäische Plattform der Online-Verbraucherstreitbeilegungs-Plattform beilegen könnte. In Übereinstimmung mit dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (AStG) veröffentlicht der Anbieter Avant Car einen elektronischen Link zur europäischen Plattform für die Online-Streitbeilegung von Verbraucherstreitigkeiten:
https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home.chooseLanguage.
22. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
22.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die sonstigen „Avant2Go“-Vertragsunterlagen sind in deutscher Sprache verfasst und gelten für alle Nutzer. Sollten andere Sprachversionen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der sonstigen Vertragsunterlagen bestehen, ist für die Auslegung der Bestimmungen die deutsche Sprachversion maßgebend. Der Mitgliedschaftsvertrag ist in der Sprache gültig, in der er zwischen dem Anbieter Avant Car und dem Nutzer abgeschlossen wurde.
22.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters Avant Car treten innerhalb von 15 Tagen (um 00:00 Uhr) ab dem Datum der Benachrichtigung des Mitglieds/Nutzers per E-Mail und der Veröffentlichung auf der Website https://avant2go.at in Kraft. Die Mitglieder/Nutzer werden per E-Mail und auf der Website https://avant2go.at ausdrücklich über Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, das Inkrafttreten der Änderungen und ihre Rechte im Falle einer Ablehnung der Änderungen und Ergänzungen informiert.
22.3. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten innerhalb von 15 Tagen (um 00:00 Uhr) nach ihrer Veröffentlichung auf der Avant-Car-Website https://avant2go.at und nach der Benachrichtigung des Mitglieds/Nutzers per E-Mail in Kraft, wobei die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Regelung der Beziehungen bezüglich der gemeinsamen Nutzung der Elektrofahrzeuge „Avant2Go“ gelten, die vor dem Inkrafttreten der Änderungen und Ergänzungen begonnen haben.
Avant Car GmbH
Klagenfurt, am 01. 03. 2024